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S1 24 71

EL

Wallis · 2024-10-29 · Deutsch VS
Sachverhalt

A. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Sommer 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse lehnte einen Anspruch ab. Ihrer Be- rechnung legte sie einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 218'100 zugrunde, bestehend aus einem Erbvorausbezug der zwei Parzellen Nrn. 4867 und 4870, gelegen in der Gemeinde A _________, die die Beschwerdeführerin auf ihren Sohn übertragen hatte. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 10. Januar 2023 gut. Dabei wurde der erwähnte Vermögens- verzicht bestätigt, indessen festgestellt, die Parzelle Nr. 4867 liege zu einem grossen Teil in der Planungszone, was deren Verkauf als Bauland sehr unwahrscheinlich mache. Es sei deshalb nicht rechtens, der Beschwerdeführerin die ganze Parzelle zum Ver- kehrswert als Bauland (bzw. Verzichtsvermögen) anzurechnen. Die Sache wurde zur Vornahme der notwendigen ergänzenden Abklärungen und gestützt darauf zu neuem Entscheid über den Ergänzungsleistungsanspruchs an die Ausgleichskasse zurückge- wiesen. B.a Die Ausgleichskasse holte eine Neubewertung der Liegenschaft Nr. 4867 ein. Der Ortsschätzer ermittelte am 10. Februar 2023 für den Zeitpunkt des Erbvorausbezugs im September 2020 einen Verkehrswert von CHF 147'720. Mit Verfügungen vom 11. April 2023 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2023 weiter- hin verneint, jener auf eine Subventionierung der Krankenversicherungsprämien sowie eine halbjährliche Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten bejaht. B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefor- dert, das Anmeldungsformular für Ergänzungsleistungen erneut auszufüllen. Mit Verfü- gung vom 12. April 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 abgelehnt. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, das Vermögen von CHF 118'071 liege über der Vermögensschwelle von CHF 100'000, die bei alleinstehen- den Personen zur Anwendung gelange. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. April 2024 ab. C. Dagegen wurde am 1. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführe- rin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aus- richtung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen. Zudem stellte sie ein Gesuch um

- 3 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, ihr sei ein zu hohes fiktives Vermögen angerechnet worden. Die Annahmen des Ortsschätzers widersprächen den Gegebenheiten vom September 2020. Im Gebiet B _________ habe faktisch ein Baustillstand bestanden. Trotz intensiver Bemühungen habe sie die Grundstücke nicht verkaufen können. Der Boden in der Planungszone hätte zudem zum Katasterwert angerechnet werden müssen. Die Ausgleichskasse anerkenne nicht, dass sie die Parzellen auf Anweisung des Sozialamtes abgetreten habe. Zudem seien die laufenden Krankheits- und Behinderungskosten im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024 verwies die Ausgleichskasse auf ihre Verfü- gungen vom 11. April 2023, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Den Grundsatz der Anrechnung als abgetretenes Vermögen habe das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 10. Januar 2023 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Ele- mente vorgebracht, weshalb auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Juni 2024. Sie machte neu Steuerschulden in der Höhe von ca. CHF 27'135 geltend und hinterlegte die Schätzung eines von ihr be- auftragten Immobilienschätzers, da die Gültigkeit der kommunalen Schätzung vom

10. Februar 2023 auf sechs Monate beschränkt sei. Mit Duplik vom 10. Juli 2024 verwies die Ausgleichskasse bezüglich des Wertes der abgetretenen Liegenschaft auf ihre bisherigen Ausführungen. Bezüglich der geltend ge- machten Schulden wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

20. Februar 2024 unter anderem dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Belege einzureichen. Dies sei weder während der Bearbeitung des Gesuchs noch mit der Ein- sprache erfolgt. Inwiefern die nun neu geltend gemachten Schulden angerechnet wer- den könnten, ergebe sich aus den eingereichten Belegen nicht. Es werde deshalb am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Mit Schreiben der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung vom 1. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Akten Anhalts- punkte dafür ergäben, dass der Einspracheentscheid allenfalls zu ihren Ungunsten ab- geändert werden müsse, da die Parzelle Nr. 4870, die sie zusammen mit der Parzelle Nr. 4867 an ihren Sohn übertragen habe, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

- 4 - vergessen gegangen sei. Deshalb solle sie dem Gericht mitteilen, ob sie an der Be- schwerde festzuhalten wünsche oder diese zurückzuziehen gedenke. Am 16. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde und an ihren Anträgen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen, wie die Partei- und die Pro- zessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen In- stanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Wallis wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversi- cherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen so- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 9a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ELG, Art. 11a Abs. 2 ELG, Art. 17a Abs. 5 und Art. 17b lit. a ELV und von Art. 8 Abs. 1 und 2 ELR.

E. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) und falls die weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die

- 5 - anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergän- zungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen, in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte be- rücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11a ELG).

E. 2.2 Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzten (Art. 17a Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts- anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach Art. 8 Abs. 2 ELR entspricht der Verkehrswert in der Regel dem in den zwei voran- gegangenen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im selben Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem Verkehrswert entsprechen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend. Ist der Steuerwert offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen Kommission für die Katasterschatzungen eine neue Schätzung vorgenommen. Auf eine private Verkehrswertschätzung kann nicht abgestellt werden (BGE 120 V 182 E. 4d).

E. 3.1 Gestützt auf das Urteil vom 10. Januar 2023 beauftragte die Ausgleichskasse die kommunale Schätzungskommission mit der Neubewertung der Liegenschaft Nr. 4867. Der vom Ortsschätzer am 10. Februar 2023 errechnete Verkehrswert von CHF 147'720 für den Zeitpunkt der Abtretung im September 2020 setzt sich wie folgt zusammen: Für den in der Ferienhauszone liegenden Teil (1’402 m²) berechnete er einen Verkehrswert von CHF 100 pro m², für die Teile in der Planungszone und in der Landwirtschaftszone

- 6 - 2 (zusammen 3’076 m²) einen Wert von CHF 2 pro m² und für den Wald (1’372 m²) CHF 1 pro m².

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2024 die un- datierte E-Mail eines von ihr beauftragten Immobilienberatungsbüros ein. Darin wurde der sich in der Planungszone befindende Boden auf CHF 6 pro m² geschätzt. Gemäss dem zur Replik als Beweismittel eingereichten undatierten Schreiben eines von der Be- schwerdeführerin angefragten privaten Immobilienentwicklers und Schätzers ist davon auszugehen, dass Boden, der sich in der Planungszone befindet, für Bauzwecke wertlos ist und somit höchstens als landwirtschaftlicher Boden veräussert werden kann.

E. 3.3 Aufgrund dieser Sachlage kann festgehalten werden, dass der Anteil des sich in der Planungs- und Landwirtschaftszone befindenden Bodens seitens der Beschwerdeführe- rin mit CHF 6 pro m² auf CHF 18'456 geschätzt wurde und seitens des Ortschätzers mit CHF 2 pro m² auf CHF 6'152. Beide von der Beschwerdeführerin angefragten Fachleute äusserten sich weder zum Wert des Bodens in der Wald- noch in der Ferienhauszone. Die Beschwerdeführerin möchte für die ganze Parzelle Nr. 4867 höchstens den Katas- terwert von CHF 55’242 als Richtwert berücksichtigt haben. Der in der Ferienhauszone liegende Teil der Parzelle Nr. 4867 weist mit 1'402 m² eine komfortabel zu bebauende Grösse auf. Massgebend ist in casu der auf dem Markt erzielte bzw. erzielbare Wert, der für gewöhnlich (und gerade auch im Fall der Gemeinde A _________) um einiges höher liegt als der Katasterwert. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht auf die Schätzung der kommunalen Schätzungskommission der Gemeinde A _________, wie es ihrer Pra- xis entspricht, abgestellt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts. Das Ergebnis solcher amtlicher Schätzungen ist für die Aus- gleichskasse grundsätzlich verbindlich (Urteil des Kantonsgerichts S1 18 284 vom 28. August 2019 E. 3.4). Das Gericht, welches weder über die für die Liegenschaftsschät- zung nötigen Fachkenntnisse verfügt, noch die Verhältnisse auf dem örtlichen Liegen- schaftshandel kennt, weicht seinerseits für gewöhnlich nur bei offensichtlichen Fehlern oder Irrtümern von der offiziellen Schätzung ab (Urteile des Kantonsgerichts S1 18 284 vom 28. August 2019 E. 3.4, S1 12 111 vom 3. April 2013 E. 5.1; S1 04 78 vom

27. Januar 2005 E. 2b). Im vorliegenden Fall liegen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Die kommunale Schätzungskommission hat den Verkehrswert der gesamten Parzelle Nr. 4867 auf dem Gebiet B _________ der Gemeinde A _________ für den Zeitpunkt der Abtretung im Jahr 2020 auf CHF 147'720 (CHF 140'200 Ferienhauszone + CHF 4'520 Planungszone + CHF 1'630 Landwirtschaftszone 2 + CHF 1'370 Wald) festgesetzt.

- 7 - In ihrem Schreiben bestätigt die Schätzungskommission, dass die Schätzung in Beach- tung des Urteils des Kantonsgerichts vom 10 Januar 2023 erging. Im Unterschied zur ersten Schätzung wird die Planungszone in der Neubewertung der Landwirtschaftszone zugerechnet und nicht mehr der Ferienhauszone, was den Vorgaben des Urteils ent- spricht. Die so festgesetzten Werte für die einzelnen Zonen der Parzelle Nr. 4867 sind gut nachvollziehbar. Es können darin keine offensichtlichen Fehler oder Irrtümer erkannt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzuweichen. In der Replik wird geltend gemacht, die Gültigkeit der Schätzung sei am 13. August 2023 nach sechs Monaten abgelaufen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Schätzung rückwirkend zum Zeitpunkt der Vermögensabtretung (September 2020) er- stellt wurde, deren Geltung mithin nicht durch Zeitablauf dahinfällt. Daran vermag die fragliche Standardklausel im Anhang zur Schätzung nichts zu ändern. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse nicht anerkenne, dass sie die Parzellen auf Geheiss des Sozialamtes abgetreten habe, kann sodann ebenfalls nicht gehört werden. Es sei an dieser Stelle aber angemerkt, dass das Vermö- gen, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000 vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV), was der Beschwerdeführerin bald zum Vorteil gereichen dürfte. Zudem fallen durch den Grundbesitz Kosten wie Steuern und Unterhalt an, die sie nach dem Übertrag an ihren Sohn nicht mehr tragen muss. Der Ratschlag des Sozialamtes, die Parzellen abzutreten, war somit durchaus sinnvoll.

E. 3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Parzellen Nrn. 4867 und 4870 im September 2020 als Erbvorausbezug an ihren Sohn übertragen hat. Dabei floss kein Geld, d.h. es lag ein Verzicht in der ganzen Höhe des Verkehrswertes der beiden Par- zellen vor und die Ausgleichskasse war verpflichtet, dieses Verzichtsvermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Mit Verfügungen vom

11. April 2023 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2023 berechnet, mit Verfügung vom 12. April 2024 bzw. dem angefochtenen Entscheid vom 23. April 2024 wurde der Anspruch für das Jahr 2023 neu berechnet. Richtigerweise wurde für die Berechnung der Vermögensschwelle von CHF 100'000 der gesetzliche Freibetrag von CHF 30'000 (früher CHF 37'500) nicht berücksichtigt. Ebenfalls korrekt ist die berücksichtigte Verminderung des Verzichtsvermögens um jährlich CHF 10’000 ab dem Jahr 2021. In sämtlichen neuen Verfügungen, die am 11. April 2023 und am

12. April 2024 gestützt auf die Neubewertung der Parzelle Nr. 4867 ergingen, ging dem-

- 8 - gegenüber die Parzelle Nr. 4870, die nie von einer Planungszone betroffen war und de- ren Bewertung in der Höhe von CHF 32'000 für 400 m² deshalb im Urteil des Kantons- gerichts vom 10. Januar 2023 nicht bemängelt worden war, vergessen.

E. 3.5 Aufgrund dieser Darlegungen ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 inso- fern zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, als dass sich das ihr anrechen- bare Vermögen auf CHF 150'071 (CHF 118'071 [vgl. Verfügung vom 12. April 2024] + CHF 32'000) beläuft.

E. 4.1 Wenn keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Aus- gaben die Einnahmen überschreiten. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinde- rungskosten muss innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden (Art. 4 Abs. 1 RKEL). Die Krankheits- und Behinderungskos- ten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Krankheits- und Behinderungskosten seien vom ihr angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen. Dies hat die Ausgleichs- kasse zu Recht nicht getan, denn zur Verminderung des anrechenbaren Verzichtsver- mögens tragen die Krankheits- und Behinderungskosten nicht bei. Sie werden zurück- erstattet, wenn wegen dieser Kosten die Ausgaben der antragstellenden Person deren Einnahmen überschreiten. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Krankheits- und Behinde- rungskosten gehörig geltend gemacht hat, wird die Ausgleichskasse zu gegebener Zeit darüber eine separate Verfügung erlassen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens.

E. 5 Die Ausgleichskasse hat die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom

12. April 2024 mit Schreiben vom 20. Februar 2024 und mit Mahnung vom 26. März 2024 dazu aufgefordert, verschiedene Belege, darunter eine Bestätigung ihrer Schulden, ein- zureichen. Am 3. April 2024 gingen die Belege ein, Schulden belegte die Beschwerde- führerin im Umfang von CHF 2. Erst mit der Replik machte die Beschwerdeführerin Steu- erschulden im Umfang von CHF 27'135 und eine Betreibung über CHF 1'700, insgesamt somit CHF 28'835, geltend. Diese Ausstände sind ungenügend belegt. Da das der Be- schwerdeführerin anzurechnende Vermögen aber auch nach Abzug von CHF 28'835 noch über der Vermögensschwelle von CHF 100'000 zu liegen käme, ändert sich in casu

- 9 - nichts an der Ablehnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdefüh- rerin ist zu ermahnen, in Zukunft sorgfältig mit der Ausgleichskasse zusammenzuarbei- ten, damit dieser nicht ein unnötiger Arbeitsaufwand entsteht. Falls sie ihre Schulden gehörig belegen kann, wird die Ausgleichskasse sie in den künftigen Neuberechnungen berücksichtigen.

E. 6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

E. 7 In Anbetracht des Ausgangs und der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstand- los geworden abzuschreiben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 wird dahingehend abgeändert, als dass das anrechenbare Vermögen für das Jahr 2023 CHF 150'071 beträgt.
  3. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugespro- chen.
  4. Das Verfahren S3 24 30 bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Sitten, 29. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 24. Dezember 2025 (8C_662/2024) wies das Bundesgericht eine gegen den vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.

S1 24 71 / S3 24 30

URTEIL VOM 29. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin

(Ergänzungsleistungen, Vermögensverzicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2024

- 2 -

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Sommer 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse lehnte einen Anspruch ab. Ihrer Be- rechnung legte sie einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 218'100 zugrunde, bestehend aus einem Erbvorausbezug der zwei Parzellen Nrn. 4867 und 4870, gelegen in der Gemeinde A _________, die die Beschwerdeführerin auf ihren Sohn übertragen hatte. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung hiess die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 10. Januar 2023 gut. Dabei wurde der erwähnte Vermögens- verzicht bestätigt, indessen festgestellt, die Parzelle Nr. 4867 liege zu einem grossen Teil in der Planungszone, was deren Verkauf als Bauland sehr unwahrscheinlich mache. Es sei deshalb nicht rechtens, der Beschwerdeführerin die ganze Parzelle zum Ver- kehrswert als Bauland (bzw. Verzichtsvermögen) anzurechnen. Die Sache wurde zur Vornahme der notwendigen ergänzenden Abklärungen und gestützt darauf zu neuem Entscheid über den Ergänzungsleistungsanspruchs an die Ausgleichskasse zurückge- wiesen. B.a Die Ausgleichskasse holte eine Neubewertung der Liegenschaft Nr. 4867 ein. Der Ortsschätzer ermittelte am 10. Februar 2023 für den Zeitpunkt des Erbvorausbezugs im September 2020 einen Verkehrswert von CHF 147'720. Mit Verfügungen vom 11. April 2023 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2023 weiter- hin verneint, jener auf eine Subventionierung der Krankenversicherungsprämien sowie eine halbjährliche Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten bejaht. B.b Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefor- dert, das Anmeldungsformular für Ergänzungsleistungen erneut auszufüllen. Mit Verfü- gung vom 12. April 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 abgelehnt. Zur Begründung führte die Ausgleichskasse aus, das Vermögen von CHF 118'071 liege über der Vermögensschwelle von CHF 100'000, die bei alleinstehen- den Personen zur Anwendung gelange. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. April 2024 ab. C. Dagegen wurde am 1. Mai 2024 (Postaufgabe) Beschwerde bei der sozialversiche- rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführe- rin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aus- richtung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen. Zudem stellte sie ein Gesuch um

- 3 - Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, ihr sei ein zu hohes fiktives Vermögen angerechnet worden. Die Annahmen des Ortsschätzers widersprächen den Gegebenheiten vom September 2020. Im Gebiet B _________ habe faktisch ein Baustillstand bestanden. Trotz intensiver Bemühungen habe sie die Grundstücke nicht verkaufen können. Der Boden in der Planungszone hätte zudem zum Katasterwert angerechnet werden müssen. Die Ausgleichskasse anerkenne nicht, dass sie die Parzellen auf Anweisung des Sozialamtes abgetreten habe. Zudem seien die laufenden Krankheits- und Behinderungskosten im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024 verwies die Ausgleichskasse auf ihre Verfü- gungen vom 11. April 2023, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Den Grundsatz der Anrechnung als abgetretenes Vermögen habe das Kantonsgericht bereits im Urteil vom 10. Januar 2023 bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen Ele- mente vorgebracht, weshalb auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2024 sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Juni 2024. Sie machte neu Steuerschulden in der Höhe von ca. CHF 27'135 geltend und hinterlegte die Schätzung eines von ihr be- auftragten Immobilienschätzers, da die Gültigkeit der kommunalen Schätzung vom

10. Februar 2023 auf sechs Monate beschränkt sei. Mit Duplik vom 10. Juli 2024 verwies die Ausgleichskasse bezüglich des Wertes der abgetretenen Liegenschaft auf ihre bisherigen Ausführungen. Bezüglich der geltend ge- machten Schulden wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

20. Februar 2024 unter anderem dazu aufgefordert worden sei, entsprechende Belege einzureichen. Dies sei weder während der Bearbeitung des Gesuchs noch mit der Ein- sprache erfolgt. Inwiefern die nun neu geltend gemachten Schulden angerechnet wer- den könnten, ergebe sich aus den eingereichten Belegen nicht. Es werde deshalb am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Mit Schreiben der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung vom 1. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den Akten Anhalts- punkte dafür ergäben, dass der Einspracheentscheid allenfalls zu ihren Ungunsten ab- geändert werden müsse, da die Parzelle Nr. 4870, die sie zusammen mit der Parzelle Nr. 4867 an ihren Sohn übertragen habe, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

- 4 - vergessen gegangen sei. Deshalb solle sie dem Gericht mitteilen, ob sie an der Be- schwerde festzuhalten wünsche oder diese zurückzuziehen gedenke. Am 16. Oktober 2024 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde und an ihren Anträgen fest. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen, wie die Partei- und die Pro- zessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen In- stanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach dem

2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Wallis wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversi- cherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen so- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). Die Beschwerdeführerin ist vom Einspracheentscheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 9a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ELG, Art. 11a Abs. 2 ELG, Art. 17a Abs. 5 und Art. 17b lit. a ELV und von Art. 8 Abs. 1 und 2 ELR. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) und falls die weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die

- 5 - anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergän- zungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen, in Art. 11 ELG. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte be- rücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11a ELG). 2.2 Nach Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzten (Art. 17a Abs. 4 ELV). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts- anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17a Abs. 5 ELV). Nach Art. 8 Abs. 2 ELR entspricht der Verkehrswert in der Regel dem in den zwei voran- gegangenen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im selben Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem Verkehrswert entsprechen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend. Ist der Steuerwert offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen Kommission für die Katasterschatzungen eine neue Schätzung vorgenommen. Auf eine private Verkehrswertschätzung kann nicht abgestellt werden (BGE 120 V 182 E. 4d). 3. 3.1 Gestützt auf das Urteil vom 10. Januar 2023 beauftragte die Ausgleichskasse die kommunale Schätzungskommission mit der Neubewertung der Liegenschaft Nr. 4867. Der vom Ortsschätzer am 10. Februar 2023 errechnete Verkehrswert von CHF 147'720 für den Zeitpunkt der Abtretung im September 2020 setzt sich wie folgt zusammen: Für den in der Ferienhauszone liegenden Teil (1’402 m²) berechnete er einen Verkehrswert von CHF 100 pro m², für die Teile in der Planungszone und in der Landwirtschaftszone

- 6 - 2 (zusammen 3’076 m²) einen Wert von CHF 2 pro m² und für den Wald (1’372 m²) CHF 1 pro m². 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2024 die un- datierte E-Mail eines von ihr beauftragten Immobilienberatungsbüros ein. Darin wurde der sich in der Planungszone befindende Boden auf CHF 6 pro m² geschätzt. Gemäss dem zur Replik als Beweismittel eingereichten undatierten Schreiben eines von der Be- schwerdeführerin angefragten privaten Immobilienentwicklers und Schätzers ist davon auszugehen, dass Boden, der sich in der Planungszone befindet, für Bauzwecke wertlos ist und somit höchstens als landwirtschaftlicher Boden veräussert werden kann. 3.3 Aufgrund dieser Sachlage kann festgehalten werden, dass der Anteil des sich in der Planungs- und Landwirtschaftszone befindenden Bodens seitens der Beschwerdeführe- rin mit CHF 6 pro m² auf CHF 18'456 geschätzt wurde und seitens des Ortschätzers mit CHF 2 pro m² auf CHF 6'152. Beide von der Beschwerdeführerin angefragten Fachleute äusserten sich weder zum Wert des Bodens in der Wald- noch in der Ferienhauszone. Die Beschwerdeführerin möchte für die ganze Parzelle Nr. 4867 höchstens den Katas- terwert von CHF 55’242 als Richtwert berücksichtigt haben. Der in der Ferienhauszone liegende Teil der Parzelle Nr. 4867 weist mit 1'402 m² eine komfortabel zu bebauende Grösse auf. Massgebend ist in casu der auf dem Markt erzielte bzw. erzielbare Wert, der für gewöhnlich (und gerade auch im Fall der Gemeinde A _________) um einiges höher liegt als der Katasterwert. Die Ausgleichskasse hat daher zu Recht auf die Schätzung der kommunalen Schätzungskommission der Gemeinde A _________, wie es ihrer Pra- xis entspricht, abgestellt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts. Das Ergebnis solcher amtlicher Schätzungen ist für die Aus- gleichskasse grundsätzlich verbindlich (Urteil des Kantonsgerichts S1 18 284 vom 28. August 2019 E. 3.4). Das Gericht, welches weder über die für die Liegenschaftsschät- zung nötigen Fachkenntnisse verfügt, noch die Verhältnisse auf dem örtlichen Liegen- schaftshandel kennt, weicht seinerseits für gewöhnlich nur bei offensichtlichen Fehlern oder Irrtümern von der offiziellen Schätzung ab (Urteile des Kantonsgerichts S1 18 284 vom 28. August 2019 E. 3.4, S1 12 111 vom 3. April 2013 E. 5.1; S1 04 78 vom

27. Januar 2005 E. 2b). Im vorliegenden Fall liegen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Die kommunale Schätzungskommission hat den Verkehrswert der gesamten Parzelle Nr. 4867 auf dem Gebiet B _________ der Gemeinde A _________ für den Zeitpunkt der Abtretung im Jahr 2020 auf CHF 147'720 (CHF 140'200 Ferienhauszone + CHF 4'520 Planungszone + CHF 1'630 Landwirtschaftszone 2 + CHF 1'370 Wald) festgesetzt.

- 7 - In ihrem Schreiben bestätigt die Schätzungskommission, dass die Schätzung in Beach- tung des Urteils des Kantonsgerichts vom 10 Januar 2023 erging. Im Unterschied zur ersten Schätzung wird die Planungszone in der Neubewertung der Landwirtschaftszone zugerechnet und nicht mehr der Ferienhauszone, was den Vorgaben des Urteils ent- spricht. Die so festgesetzten Werte für die einzelnen Zonen der Parzelle Nr. 4867 sind gut nachvollziehbar. Es können darin keine offensichtlichen Fehler oder Irrtümer erkannt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzuweichen. In der Replik wird geltend gemacht, die Gültigkeit der Schätzung sei am 13. August 2023 nach sechs Monaten abgelaufen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Schätzung rückwirkend zum Zeitpunkt der Vermögensabtretung (September 2020) er- stellt wurde, deren Geltung mithin nicht durch Zeitablauf dahinfällt. Daran vermag die fragliche Standardklausel im Anhang zur Schätzung nichts zu ändern. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse nicht anerkenne, dass sie die Parzellen auf Geheiss des Sozialamtes abgetreten habe, kann sodann ebenfalls nicht gehört werden. Es sei an dieser Stelle aber angemerkt, dass das Vermö- gen, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000 vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV), was der Beschwerdeführerin bald zum Vorteil gereichen dürfte. Zudem fallen durch den Grundbesitz Kosten wie Steuern und Unterhalt an, die sie nach dem Übertrag an ihren Sohn nicht mehr tragen muss. Der Ratschlag des Sozialamtes, die Parzellen abzutreten, war somit durchaus sinnvoll. 3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Parzellen Nrn. 4867 und 4870 im September 2020 als Erbvorausbezug an ihren Sohn übertragen hat. Dabei floss kein Geld, d.h. es lag ein Verzicht in der ganzen Höhe des Verkehrswertes der beiden Par- zellen vor und die Ausgleichskasse war verpflichtet, dieses Verzichtsvermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. Mit Verfügungen vom

11. April 2023 wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Jahre 2017 bis 2023 berechnet, mit Verfügung vom 12. April 2024 bzw. dem angefochtenen Entscheid vom 23. April 2024 wurde der Anspruch für das Jahr 2023 neu berechnet. Richtigerweise wurde für die Berechnung der Vermögensschwelle von CHF 100'000 der gesetzliche Freibetrag von CHF 30'000 (früher CHF 37'500) nicht berücksichtigt. Ebenfalls korrekt ist die berücksichtigte Verminderung des Verzichtsvermögens um jährlich CHF 10’000 ab dem Jahr 2021. In sämtlichen neuen Verfügungen, die am 11. April 2023 und am

12. April 2024 gestützt auf die Neubewertung der Parzelle Nr. 4867 ergingen, ging dem-

- 8 - gegenüber die Parzelle Nr. 4870, die nie von einer Planungszone betroffen war und de- ren Bewertung in der Höhe von CHF 32'000 für 400 m² deshalb im Urteil des Kantons- gerichts vom 10. Januar 2023 nicht bemängelt worden war, vergessen. 3.5 Aufgrund dieser Darlegungen ist der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 inso- fern zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, als dass sich das ihr anrechen- bare Vermögen auf CHF 150'071 (CHF 118'071 [vgl. Verfügung vom 12. April 2024] + CHF 32'000) beläuft. 4. 4.1 Wenn keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, ist die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Aus- gaben die Einnahmen überschreiten. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinde- rungskosten muss innert fünfzehn Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden (Art. 4 Abs. 1 RKEL). Die Krankheits- und Behinderungskos- ten sowie die Kosten für Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Krankheits- und Behinderungskosten seien vom ihr angerechneten Vermögen in Abzug zu bringen. Dies hat die Ausgleichs- kasse zu Recht nicht getan, denn zur Verminderung des anrechenbaren Verzichtsver- mögens tragen die Krankheits- und Behinderungskosten nicht bei. Sie werden zurück- erstattet, wenn wegen dieser Kosten die Ausgaben der antragstellenden Person deren Einnahmen überschreiten. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Krankheits- und Behinde- rungskosten gehörig geltend gemacht hat, wird die Ausgleichskasse zu gegebener Zeit darüber eine separate Verfügung erlassen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens.

5. Die Ausgleichskasse hat die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom

12. April 2024 mit Schreiben vom 20. Februar 2024 und mit Mahnung vom 26. März 2024 dazu aufgefordert, verschiedene Belege, darunter eine Bestätigung ihrer Schulden, ein- zureichen. Am 3. April 2024 gingen die Belege ein, Schulden belegte die Beschwerde- führerin im Umfang von CHF 2. Erst mit der Replik machte die Beschwerdeführerin Steu- erschulden im Umfang von CHF 27'135 und eine Betreibung über CHF 1'700, insgesamt somit CHF 28'835, geltend. Diese Ausstände sind ungenügend belegt. Da das der Be- schwerdeführerin anzurechnende Vermögen aber auch nach Abzug von CHF 28'835 noch über der Vermögensschwelle von CHF 100'000 zu liegen käme, ändert sich in casu

- 9 - nichts an der Ablehnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdefüh- rerin ist zu ermahnen, in Zukunft sorgfältig mit der Ausgleichskasse zusammenzuarbei- ten, damit dieser nicht ein unnötiger Arbeitsaufwand entsteht. Falls sie ihre Schulden gehörig belegen kann, wird die Ausgleichskasse sie in den künftigen Neuberechnungen berücksichtigen. 6. 6.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).

7. In Anbetracht des Ausgangs und der Kostenlosigkeit des Verfahrens ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstand- los geworden abzuschreiben.

DEMNACH WIRD ERKANNT 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2024 wird dahingehend abgeändert, als dass das anrechenbare Vermögen für das Jahr 2023 CHF 150'071 beträgt. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Das Verfahren S3 24 30 bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Sitten, 29. Oktober 2024